Repowering in Oldesloe

Repowering-Antrag
Die Stadt Bad Oldesloe' stimmt dem Entwurf der Teilfortschreibung des Regionallplans tür den Planungsraum I im Grundsatz zu. Es wird jedoch gebeten, die Sonderregelung in Ziffer 6.4.2.3 entsprechend den Grundsatzen zur Planung von Windkrafttanfagen präziser zu fassen: 
"In der Stadt Bad Oldesloe ist ein Ersatz der beiden an der Bundesautobahn 21/ Landesstraße 226 bestehenden Windenergieanlagen durch zwei neue Anlagen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern dadurch die Nutzung des benachbarten Gewerbegebietes und dje weitere durch die Stadt Bad Oldesloe im Flächennutzungsplan dargestellte Siedlungsentwicklung nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird." 
Zusätzlich wird gebeten, die Sonderregelung in Ziffer 6.4.2,3 noch dahingehend zu ergänzen, dass die im RegionalpJan 1998 zugebilligte dritte Windkraftanlage und ihr Ersatz ebenfalls als mit den Zielen der Raumtordnung vereInbar bezeichnet wird, wenn ihr Standort auf der Grundlage einer Bauleltplanung festgeschrieben worden ist. Als Standort für die bisher optional zulässige dritte Windkraftanlage kommt ein Bereich im 'Osten der Stadt entlang der BAB 1 östlich des Gewerbegebietes in Betracht. 
Begründung: 
Mit dem von der Stadt beschlossenen Klimaschutzkonzept sollen Maßnahmen zur CO2-Reduzierung entwickelt werden, um bis zum Jahr 2020 die CO2-Emiss;onen:um 40% gegenüber dem Jahr 1992 zu reduzieren. Hierzu sind alle Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung auszuschöpfen, Daher ist der Stadt daran gelegen, die ihr im Regionalplan 1998 zugestandenen drei Standorte für Windkraftanlagen weiter in Anspruch nehmen zu können, 
Die Stadt hai zwar in dem im Jahre 2006 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan von der im Regionalplan 1998 eingeräumten Option zur Errichtung einer .dritten Windkraftanlage keinen Gebrauch gemacht, doch muss die damalige Planung nach der auf Bundesebene vollzogenen Energiewende unter neuen Aspekten betrachtet werden. 
Es ist richtig, dass der vorgeschlagene neue Wind kraftstandort im Osten der Stadt die Nutzung der geplanten Gewerbegebietserweiterung beefnträchtigen kann, Ob und in welchem Umfang eine solche Beeinträchtigung tatsächlich zu befürchten ist, lässt sich jedoch am besten auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung erkennen. Insofern sollte der mögliche Standort im Osten der Stadt auf der regionalplanerischen Ebene noch nicht zu präzise vorgegeben werden. Aufgrund der erforderlichen genehmigungspflichtigen Aufstellung eines sachlichen Teilflächennnutzungsplanes ist gewährleistet, dass die Ziele der Raumordnung und Landessplanung immer berücksichtigt bleiben,

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