BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Grünen Bad Oldesloe

Satzung des Ortsverbandes

§1 Name und Sitz

  1. Der Name des Ortsverbandes lautet: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bad Oldesloe.
  2. Der Sitz des Ortsverbandes ist Bad Oldesloe.
  3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Bad Oldesloe und das Amt Bad Oldesloe-Land.
  4. Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben

  1. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bad Oldesloe haben die Aufgaben,
    • entsprechend dem gültigen Programm die Ziele von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN durchzusetzen und sich an den Wahlen zu beteiligen,
    • Träger des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN von unten nach oben zu sein, z. B. für die Durchsetzung des Basiswillens zur Kreis-, Landes- und Bundesebene hinsichtlich Programm und Wahlen,
    • Bürgerinitiativen zu unterstützen, die den Zielen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN entsprechen.
  2. Träger dieser Aufgaben sind alle Gliederungen der Partei.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ortsvorstand.
  2. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der Bewerber / die Bewerberin bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber / der Bewerberin gegenüber unter Hinweis auf seine/ihre Rechte schriftlich zu begründen.
  4. Mitglied der Partei kann nur werden, wer die Ziele der Partei unterstützt sowie die Satzung für seine Tätigkeit bei der Partei als rechtsverbindlich schriftlich anerkennt.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Stimmrecht

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Hat ein Mitglied mindestens 12 Monate keine Beiträge entrichtet und hat es diese nach einmaliger schriftlicher Mahnung durch die Kassenführung nicht innerhalb von 4 Wochen nachentrichtet, so ist dem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts auf Mitglieder- und Hauptversammlungen versagt. Es erlangt dieses Recht mit der Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge wieder.
  3. Mitglieder, denen nach Absatz 2 die Ausübung des Stimmrechts versagt ist, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Hauptversammlungen nicht berücksichtigt.
  4. Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

§6 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Hauptversammlung
  3. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist Träger der praktischen Arbeit im Rahmen der Satzung und des Ortsprogramms.
  2. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sowie ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  5. Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder online per Videokonferenz durchgeführt werden. Geheime Wahlen und Abstimmungen können bei digitalen Mitgliederversammlungen durch ein geeignetes Tool wie zum Beispiel „Abstimmungsgrün“ durchgeführt werden.

§8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Schriftlich bedeutet dabei per Post, Fax oder elektronischer Mail.
  4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen sind.
  5. Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand einzureichen.
  6. Die in §9 genannten Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten und geheim gewählt.
  7. Die Hauptversammlung hat zu beschließen über:
    1. Tätigkeitsbericht
    2. Kassenbericht
    3. Festsetzung von Beiträgen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstandes
    6. Bildung von Ausschüssen: Diese sind dem Vorstand verantwortlich.
    7. Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten zu Kommunalwahlen
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung
  8. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung und bei Anwesenheit eines Fünftel der Mitglieder beschlussfähig. Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladene Hauptversammlung ist bei Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung werden mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/Beschlussvorschlag als abgelehnt; es kann die Diskussion erneut eröffnet werden.
  10. Die Auflösung muss durch Urabstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich bestätigt werden und tritt erst dann in Kraft.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern – dazu gehören bis zu zwei gleichberechtigte Vorsitzende, der/die Kassenwart*in und der/die Schriftführer*in sowie bis zu drei weitere Mitglieder.
  2. Eine der beiden Vorsitz-Positionen steht für die Wahl von Frauen und Männern offen. Die andere Vorsitz-Position wird bei Wahlen zunächst für Frauen reserviert. Falls keine Frau zur Wahl antritt, können auch zwei Männer zu Vorsitzenden gewählt werden.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden bzw. ist der/die Vorsitzende.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.
  5. Der Vorstand ist gegenüber den anderen Organen rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  6. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  7. Beschlüsse im Vorstand werden im Konsens gefasst. Wenn ein Konsens nicht möglich ist, können Beschlüsse mit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung und die gesetzlichen Bestimmungen.

Erstfassung beschlossen auf der Hauptversammlung des Ortsverbandes in Bad Oldesloe am 14.04.1981.

Geändert auf den Hauptversammlungen des Ortsverbandes in Bad Oldesloe am 10.09.1991, 31.05.2005, 31.8.2009, 26.02.2015, 22.02.2019, 30.03.2021 und 01.03.2022.

Gezeichnet: der Vorstand

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